HG 2024,NI - Haushaltsgesetz 2024

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024
(Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 64000 -)

Geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 7) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gemäß Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 7) wird der Einzelplan 13 nach Maßgabe des Nachtrags geändert.

§ 1 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf 42 554 234 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2024 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 5 896 564 000 Euro festgestellt. 3Die einzelnen Einnahmen, Ausgabeermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen ergeben sich aus den Einzelplänen, die im Gesamtplan (Anlage 1) in der Haushaltsübersicht zusammengefasst sind.

§ 2 HG 2024

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Fachministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.

§ 3 HG 2024

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt,

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2024 Kredite aufzunehmen

    1. a)

      zur Deckung von Ausgaben bis zu 0 Euro,

    2. b)

      zur Tilgung am Kreditmarkt aufgenommener Kredite bis zu 7 056 243 000 Euro,

    3. c)

      zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren, soweit Kreditermächtigungen ausweislich des Haushaltsabschlusses des Vorjahres deshalb nicht ausgeschöpft wurden, und

    4. d)

      zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) bis zu 12 Prozent des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags der Einnahmen und Ausgaben

    sowie

  2. 2.

    Kredite vorzeitig zu tilgen; die dazu erforderlichen Beträge wachsen dem Teilbetrag nach Nummer 1 Buchst. b zu.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen einer Veränderung

  1. 1.

    des Betrages der nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 LHO zu tilgenden Kredite oder

  2. 2.

    des Bestands der Rücklage nach § 18b Abs. 5 LHO

im Haushaltsabschluss des Vorjahres verändert.

(3) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen der nach § 18b Abs. 4 LHO ermittelten tatsächlichen Auswirkungen der von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt gegenüber der Obergrenze, die sich aus der zuletzt getroffenen gesetzlichen Feststellung nach § 18b Abs. 3 Satz 5 ergeben hat, verändert. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Veränderung nach Satz 1 nach der letzten Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung für die Landesregierung vorhersehbar war und der Landtag insoweit noch über die Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch Nachtragshaushaltsgesetz bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres hätte entscheiden können.

§ 4 HG 2024

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 bis zu 2 032 000 000 Euro Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. 1.

    nach der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,

  2. 2.

    nach der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens,

  3. 3.

    zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,

  4. 4.

    nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),

  5. 5.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2014 bis 2020 bis einschließlich 2023 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 46 316 000 Euro - und für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2021 bis 2027 bis einschließlich 2029 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 71 500 000 Euro -,

  6. 6.

    als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes

übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(4) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, im Haushaltsjahr 2024 Garantien bis zu 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Absicherung von zur Stärkung der niedersächsischen Wirtschaft gewährten Liquiditäts- und Investitionskrediten eine globale Rückbürgschaft bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.