Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.10.2002, Az.: 10 WF 251/02
Streitwert bei Unterhaltsrückständen; Berechnung eines Streitwertes aus den Anträgen der Kläger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.10.2002
- Aktenzeichen
- 10 WF 251/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 25335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1001.10WF251.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 621 F 1626/99
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 18 GKG
Fundstellen
- FK 2004, 191
- FamRZ 2003, 465-466
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2002
gegen den Beschluss (Streitwertfestsetzung) des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover
vom Juli 2002
durch
den Richter am Oberlandesgericht Borchers als Einzelrichter
gemäß § 568 ZPO
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 40.296,73 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht geht zwar zu Recht mit zutreffender Begründung davon aus, dass sich der Streitwert gemäß §§ 17 I 1, IV, 18 GKG aus den Unterhaltsrückständen bis Mai 1999 und den laufenden Unterhalt von Juni 1999 bis Mai 2000 zusammen setzt. Ein Titulierungsinteresse der Klägerin bestand jedoch nicht nur an dem Spitzenbetrag über die freiwilligen Zahlungen des Beklagten hinaus, sondern an dem insgesamt geltend gemachten Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen, so dass die gesamte Forderung der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat den Beklagten ausdrücklich auf Erfüllung der gesamten Forderung in Anspruch genommen und nicht nur auf Erfüllung des bestrittenen Teils de Forderung. Unerheblich für die Wertberechnung ist, dass der Beklagte bereit war, einen Teil der geforderten Leistungen zu erbringen. Der Streitwert errechnet sich allein aus den Anträgen der Klägerin (vgl. Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, B V Rdn. 52 mit weiteren Nachweisen).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 40.296,73 DM festgesetzt.