Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.09.2002, Az.: 6 W 116/02

Erbteil des Ehegatten; Erhöhung des Ehegattenerbteils; Erben zweiter Ordnung; Erben dritter Ordnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.09.2002
Aktenzeichen
6 W 116/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 23952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0927.6W116.02.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2003, 560-561 (Volltext)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 313
  • ZErb 2003, 196

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers auch dann nur zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind.

  1. 2.

    Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei Zusammentreffen mit Verwandten dritter Ordnung in Betracht (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB).

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 28. 534, 35 EUR

Der Beschwerdewert in dem angefochtenen Beschluss wird abgeändert auf 28. 534, 35 EUR.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).

2

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Erbquote der Beteiligten zu 1) sich nach dem Tod des Erblassers gem. § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB auf 3/4 und nicht - wie von der Beteiligten zu 1) in ihrem Erbcheinsantrag vom 6. März 2002 zugrundegelegt - auf 7/8 beläuft.

3

Gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Hinzu tritt gem. § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel wegen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erbassers.

4

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Neben der Beteiligten zu 1) sind die Beteiligten zu 2) - 4) als Verwandte zweiter Ordnung zu weiteren Anteilen von je 1/12 berufen. Sie sind Abkömmlinge des am 4. Januar 1972 verstorbenen Halbbruders #### ##### des Erblassers. Die am 26. Juli 1924 verstorbene Mutter ########### ####### ######### des Erblassers war in zweiter Ehe mit Herrn ##### verheiratet, aus der #### ####### hervorgegangen ist. In dritter Ehe war die Mutter mit dem am 14. März 1977 verstorbenen Vater des Erblassers ######## ######### ####### ######### verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Erblasser hervorgegangen. Ein aus der ersten Ehe der Erblasserin mit einem Herrn ######### hervorgegangener Sohn ist kinderlos vorverstorben.

5

An dieser Verteilung der Erbquoten ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten zu 2) - 4) nur mit der vorverstorbenen Mutter des Erblassers, nicht dagegen mit dem ebenfalls vorverstorbenen Vater des Erblassers verwandt sind. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass die Beteiligten zu 2) - 4) lediglich in einen 1/8 Anteil der Mutter des Erblassers eingetreten wären und der 1/8 Anteil des Vaters des Erblassers an die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers fiele.

6

Das BGB differenziert zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht. Diese beiden gesetzlichen Erbrechte sieht das Gesetz als gleichwertig an und lässt sie daher nebeneinander zum Zug kommen (Münchener Kommentar-Leipold, BGB, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl. 1997, § 1931 Rdnr. 2). Der Erbanteil des Ehegatten ist hierbei fest und orientiert sich ausschließlich an den Kriterien des Bestandes der Ehe, der Art des Güterstandes sowie der Nähe konkurrierender Verwandter (LG Bochum, Rpfleger 1989, 509, 510; Münchener Kommentar, a. a. O. , Rdnr. 3; Staudinger-Werner, BGB, §§ 1922 - 1966, Neubearbeitung 2000, § 1931 Rdnr. 29).

7

Lediglich § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB sieht eine Durchbrechung dieses Prinzips vom festen Erbteil vor, wenn der Ehegatte mit Abkömmlingen von Großeltern zusammentrifft. Treffen hier mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den anderen Abkömmlingen zufallen würde. Für niedrigere Ordnungen gibt es demgegenüber keine entsprechende Regelung. Stattdessen knüpft § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließlich an das Vorhandensein von Verwandten der zweiten Ordnung an, ohne zusätzlich danach zu differenzieren, ob Abkömmlinge der Eltern des Erblassers nur mit einem oder mit beiden Elternteilen verwandt sind.

8

Hieraus folgt, dass der Ehegatte des Erblassers auch dann nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils des Erblassers tritt, wenn lediglich der andere ebenfalls vorverstorbene Elternteil Abkömmlinge hinterlässt (LG Bochum, Staudinger, a. a. O. ; Münchener Kommentar-Leipold, § 1931 Rdnr. 18; Palandt, BGB, 61. Aufl. , § 1925 Rdnr. 4). Ein Übergangs- oder Heimfallrecht auf den Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor.

9

Darin liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 1925 Abs. 3 BGB. Hiernach treten, wenn zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr leben, an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften (S. 1). Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein (S. 2). Nicht ausdrücklich geregelt ist der - vorliegende - Fall des Vorversterbens beider Elternteile. Hier treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle, wobei zwischen gemeinsamen und einseitigen Abkömmlingen zu unterscheiden ist (Palandt, § 1925 Rdnr. 4; Münchener Kommentar-Leipold, § 1925 Rdnr. 5; RGRK, BGB, 12. Aufl. 1974, § 1925 Rdnr. 4; Staudinger-Werner, § 1925 Rdnr. 19). Sind nur Abkömmlinge eines Elternteils (halbbürtige Geschwister) vorhanden, so erhalten diese auch die auf den anderen Elternteil entfallende Hälfte (LG Bochum, RGRK, Münchener Kommentar-Leipold, Staudinger-Werner, je a. a. O. ). Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge treten mithin auch dann nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils, wenn noch lebende Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind, die nicht mit dem vorverstorbenen Elternteil verwandt sind. Setzt sich bereits in diesen Fällen innerhalb des Verwandtenerbrechts das Erbrecht der gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gegen das gesetzliche Erbrecht dritter Ordnung über § 1930 BGB durch, so ist kein Grund ersichtlich, warum das gesetzliche Erbrecht der Verwandten 2. Ordnung teilweise gegenüber dem mit ausschließlich mit einem festen Erbanteil bemessenen Erbrecht des Ehegatten zurücktreten sollte.

10

Die Entscheidung zum Beschwerdewert richtet sich nach § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dabei war das Interesse der Beteiligten zu 1) am zusätzlichen Erhalt von 1/8 des Erbteils (beantragte 7/8 abzüglich vom Landgericht für gerechtfertigt erachteter 3/4) zugrundezulegen. Ausgehend von einem reinen Nachlasswert von 669. 700, - DM (Bl. 6 d. A. 2 IV 63/99 AG Stolzenau) sowie abzüglich eines Drittels mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier ergibt dies einen Beschwerdewert von 55. 808, 33 DM (= 28. 534, 35 Euro). Entsprechend war auch der Beschwerdewert in dem angefochtenen Beschluss abzuändern.