Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.04.2005, Az.: L 8 AS 57/05 ER
Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern entstandenen Kosten; Voraussetzungen für ein (anteiliges) Sozialgeld für die vom Antragsteller getrennt lebenden Kinder; Gründe für die Erbringung von Leistungen in sonstigen Lebenslagen; Bedingungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.04.2005
- Aktenzeichen
- L 8 AS 57/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 33586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0428.L8AS57.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 10.03.2005 - AZ: S 47 AS 23/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
- § 20 Abs. 1 SGB II
- § 21 SGB II
- § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 SGB II
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 73 SGB XII
- § 86b Abs. 2 SGG
Fundstellen
- Breith. 2005, 960-965
- FEVS 2005, 503-508
- FamRZ 2005, 1936-1938 (Volltext mit red. LS)
- info also 2006, 40-41 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
Auch unter der Geltung des SGB II sind die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII muss eine gewisse Nähe zu den "Hilfen in besonderen Lebenslagen" der §§ 47 bis 74 SGB XII aufweisen, was bei den Kosten des Umgangsrechts indes nicht festgestellt werden kann, da diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 28. April 2005 in Celle
durch
die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und Valglio
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10. März 2005 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 17. Januar 2005 vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Geldleistungen als Darlehen durch Übernahme der notwendigen Fahrkosten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern C. und D. E. sowie F. und G. H. ab dem 27. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, der im Übrigen seine Kosten selber tragen muss.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Übernahme von Kosten, die ihm durch die Ausübung seines Umgangsrechts mit den von ihm getrennt lebenden Kindern entstehen.
Der im Oktober 1964 geborene Antragsteller lebt in K.. Er ist Vater von 4 Kindern. Die Kinder C., geboren 22. Mai 1993 und D., geboren 11. Oktober 1994, leben bei der Mutter im 160 km entfernten L.. Nach dem Beschluss in der Familiensache des Amtsgerichts K. vom 19. Februar 1999 (Az: M.) hat der Antragsteller das Recht, die Kinder C. und D. an jedem 1. und 3. Freitag eines jeden Monats ab 15 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag 17 Uhr sowie jeden Ostermontag, Pfingstmontag und 26. Dezember eines Jahres ab 10.00 bis 19.00 Uhr zu sich zu holen. Nach dem Beschluss holt der Antragsteller die Kinder bei der Mutter ab und bringt die Kinder wieder zurück.
Die Kinder F. und G. H. wohnen in N. (200 km von K. entfernt). Für den Umgang mit diesen Kindern gibt es keine förmliche Regelung. Nach dem Vortrag des Antragstellers werden diese Kinder in einvernehmlicher Absprache mit der Kindesmutter regelmäßig oder nach Bedarf in N. besucht, zirka einmal im Monat. Der Antragsteller und seine Kinder können während dieser Zeit Wohnraum bei seinen Eltern nehmen.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) von der Antragsgegnerin (Regelsatz 345,00 EUR, Unterkunftsbedarf 380,84 EUR, Gesamtanspruch 725,84 EUR). Mit Antrag vom 17. Januar 2005 begehrte der Antragsteller die Übernahme der ihm entstehenden Umgangskosten (anteiliges Sozialgeld für die Kinder und die ihm entstehenden Fahrkosten). Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2005 abgelehnt, weil die Fahrkosten in der monatlichen Regelleistung enthalten seien und der Antragsteller für seine Kinder keinen Anspruch auf Sozialgeld habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist, soweit ersichtlich, bislang nicht beschieden worden.
Der Antragsteller hat am 27. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht (S 52 SO 37/05 ER). Mit Beschluss vom 3. Februar 2005 hat das SG das Verfahren abgetrennt, soweit das Begehren des Antragstellers auf weitere Leistungen (Alg II) gerichtet ist, weil dafür eine andere Kammer des Gerichts zuständig sei.
In dem Verfahren S 52 SO 37/05 ER hat das SG die Antragsgegnerin (die O. als Sozialhilfeträger) im Wege des vorläufigen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts K. vom 19. Februar 1999 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrkosten (nicht die seiner Kinder) vorläufig zu gewähren und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Das SG hat seine Entscheidung auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestützt. Dagegen hat die Region Hannover Beschwerde eingelegt (L 8 SO 11/05 ER).
In dem abgetrennten Rechtstreit (S 47 AS 23/05 ER) hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 10. März 2005 abgelehnt, weil dem Antragsteller durch den Beschluss im Verfahren S 52 SO 37/05 ER das zugesprochen worden sei, was ihm zustehe. Die Antragsgegnerin - die Arbeitsgemeinschaft P. - sei zur Leistungserbringung nicht zuständig, dies sei der Sozialhilfeträger. Dagegen hat der Antragsteller am 24. März 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Außerdem hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 29. März 2005 eine Berichtigung der Begründung des Beschlusses vom 10. März 2005 beantragt.
In der Sache beantragt der Antragsteller sinngemäß,
- 1.
den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10. März 2005 aufzuheben,
- 2.
die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm anteiliges Sozialgeld für seine Kinder und die notwendig entstehenden Fahrkosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens L 8 SO 11/05 ER (S 52 SO 37/05 ER SG Hannover) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen die Entscheidungen der SG in Verfahren dieser Art die Beschwerde stattfindet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2005 ging fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG am 24. März 2005 beim SG ein.
Die Beschwerde ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Eine Änderung der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, wie vom Antragsteller begehrt, ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Auf die Beschwerde des Antragstellers prüft das Landessozialgericht den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz richtet sich nach § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Einschlägig ist die letztgenannte Alternative, also eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie entspricht der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Eine derartige Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat teilweise, soweit die Fahrkosten betroffen sind, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Daher war der Beschluss des SG zu ändern und eine vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung ab Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz bei Gericht auszusprechen. Im Übrigen - hinsichtlich des Sozialgeldes - war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der vom SG favorisierte § 73 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet folgendermaßen:
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 (SGB II) noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit (hier die Antragsgegnerin) bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechtes in Streit stehen.
Bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG war anerkannt, dass die hier streitigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Teil der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen waren (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94 - FEVS 46, Seite 89 = NJW 1996, Seite 1838). Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - FamRZ 1995, Seite 86 = NJW 1995, Seite 1342) hat klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz von Art 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) steht (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 11/80 - BVerfGE 64, 187ff [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 11/80]). Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen war.
Diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen. Allerdings muss hierbei bedacht werden, dass die Kosten des Umgangsrechts als nicht durch die Regelsatzleistungen abgegolten angesehen wurden. Er wurde deshalb - je nach Lage des Einzelfalls - als einmaliger oder besonderer Bedarf angenommen, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 bzw. 1a Nr. 7 (besondere Anlässe) BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
Eine derartige Betrachtungsweise kann unter Geltung des SGB II nicht mehr angestellt werden, weil dieses entsprechende Leistungen dem Grunde nach nicht mehr vorhält. Denn durch die Regelleistung des SGB II werden grundsätzlich sämtliche laufenden und auch einmaligen Bedarfe abgegolten; das Alg II ist nämlich eine pauschalierte Regelleistung und beträgt monatlich (in den alten Bundesländern) 345,00 EUR, § 20 SGB II. Mehrbedarfe sind nur für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehen, § 21 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier offensichtlich nicht vor.
Einschlägig ist daher § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Regelung stellt klar, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Soweit das für diesen Fall zur Ansparung vorgesehene Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht und der Leistungsberechtigte vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung wie z.B. auf Gebrauchtwarenlager und auf Kleiderkammern verwiesen werden kann, erbringt der Leistungsträger bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung oder Geldleistung in Form eines Darlehens (so die amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 15/1516). Da die Regelleistung des § 20 SGB II praktisch den gesamten Bedarf des Lebensunterhalts umfasst, sind dem Grunde nach abweichende Leistungen für alle Bedarfstatbestände des notwendigen Lebensunterhalts denkbar (vgl. Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rdnr 6). Die hier fraglichen Fahrkosten sind dem Grunde nach in der Regelleistung enthalten, § 20 Abs. 1 SGB II.
Bei der hier zwangsläufig entstehenden Höhe der durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Fahrkosten wird offensichtlich, dass die Regelleistungen zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass allein bei 2 Fahrten nach L. im Monat ein Bedarf von 279,60 EUR entsteht. Dies belegt anschaulich, dass die dem Antragsteller zufließende Regelleistung zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Da eine Kostendeckelung aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe die oben genannten Zitate) nicht zulässig ist, muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht werden. Denn die entstehenden Fahrkosten sind ein von der Regelleistung - nicht ausreichend - umfasster Bedarf, der zur Wahrnehmung des Umgangsrechts unabweisbar ist.
Soweit die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts der in L. lebenden Kinder betroffen sind, richtet sich die Kostenübernahme nach der Festlegung im amtsgerichtlichen Beschluss. Hiernach müssen die Kosten übernommen werden, die dem Antragsteller dadurch entstehen, dass er nach L. fahren muss, um seine Kinder abzuholen und wieder zurückzubringen.
Für die in N. lebenden Kinder fallen - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - allein Fahrkosten für ihn an, so dass insoweit auch nur diese Kosten zu übernehmen sind.
Soweit der Antragsteller (anteiliges) Sozialgeld für seine Kinder verlangt, dringt er mit diesem Begehren nicht durch. Dies könnte nur erfolgreich sein, wenn er mit den minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II leben würde. Doch leben diese Kinder gerade nicht in dem Haushalt mit dem Antragsteller, weil sie den jeweiligen Haushalten ihrer Mütter angehören. Dies gilt insbesondere für die in L. lebenden Kinder, die sich lediglich besuchsweise beim Antragsteller aufhalten. Für die in N. lebenden Kinder kommt (anteiliges) Sozialgeld erst recht nicht in Betracht, weil der Antragsteller sie in N. besucht und die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Darlehen zu erbringen. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den Antragsteller zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen, weil der Antragsteller dann durch die Ausübung seines durch Art 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrechts auf Dauer finanziell nachteilig behelligt wird. Wenn die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für längere Zeit - etwa mehr als 1 Jahr - zu zahlen sind, wird die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob sie im Wege der Ermessensausübung von einer Aufrechnung absieht. Denn im Wege verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB XII und § 44 SGB II könnte dazu Anlass bestehen (vgl. dazu Conradis in Rothkegel, Handbuch Sozialhilferecht 2005, Teil III Kapitel 18, Rdnr 16, Seite 398ff.).
Die vom SG und der Antragsgegnerin favorisierte Heranziehung von § 73 SGB XII mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe scheidet aus. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Diese Vorschrift entspricht § 27 Abs. 2 BSHG, die sich in Abschnitt 3 des BSHG befand, dem Abschnitt über die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die zu unterscheiden war von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in den §§ 11 bis 26 BSHG (Abschnitt 2) geregelt war. Zwar kennt das SGB XII diese ausdrückliche Unterscheidung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht mehr; sie ist allerdings in der Sache beibehalten worden. Denn in den §§ 47 bis 74 SGB II befinden sich die Regelungen, die der Hilfe in besonderen Lebenslagen des BSHG entsprechen. Dieser Umstand ist bei der fraglichen Heranziehung von § 73 SGB XII, der sich demnach in dem Abschnitt der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" befindet, zu berücksichtigen. Denn unter Geltung des BSHG wurden die hier fraglichen Leistungen ohne Weiteres der Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen zugeordnet. Es besteht daher kein Anlass, unter Geltung des SGB II bzw. des SGB XII zu einer anderen Betrachtungsweise überzugehen, also die fraglichen Umgangskosten nunmehr der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen.
Zur Vorgänger-Vorschrift des § 27 Abs. 2 BSHG wurde die Ansicht vertreten, dass es sich um eine generelle Auffangnorm für unbekannte Notlagen handelte, allerdings für Notlagen in besonderen Lebenslagen. Vorausgesetzt wurde, dass für die fragliche Lebenslage keine spezialgesetzliche Regelung für eine Hilfeleistung vorhanden war (vgl. Armborst in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rdnrn 6ff.; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 27 Rdnrn 10ff.; Österreicher/Schelter/Kuntz, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung, Stand Juni 2003, § 27 Rdnrn 4f.). Dem entspricht die Kommentierung zu § 73 SGB XII. Insbesondere darf durch die Anwendung von § 73 SGB XII nicht die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen werden, der mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger bzw. besonderer Bedarfslagen abschaffen wollte. Die Vorschrift des § 73 SGB XII ist daher keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten. Vielmehr folgt aus ihrer systematischen Stellung im Teil der "Hilfe in besonderen Lebenslagen", dass sich die Vorschrift nur auf Hilfesituationen beziehen kann, die in ihrer Typizität nicht zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 1. Auflage 2005, § 73 Rdnr 3; anderer Ansicht wohl Conradis, a.a.O., Seite 440f.). Mithin ist zu verlangen, dass die Hilfe in sonstigen Lebenslagen des § 73 SGB XII eine gewisse Nähe zu den "Hilfen in besonderen Lebenslagen" der §§ 47 bis 74 SGB XII hat. Dies kann bei den hier fraglichen Kosten des Umgangsrechts nicht festgestellt werden, weil diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind. Bei einem erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen sind die Umgangskosten daher nach § 37 SGB XII zu behandeln.
Ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller im stattgegebenen Umfang ebenfalls zur Seite, da eine einstweilige Anordnung bereits dann i.S. des § 86b Abs. 2 SGG nötig ist, wenn anderenfalls der notwendige Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist. Da dieser Lebensunterhalt durch die §§ 19ff. SGB II garantiert ist, um den Anspruchsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, kann einem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit einem geringeren Lebensunterhalt zu begnügen, wenn er einen Anspruch darauf mindestens glaubhaft gemacht hat - wie hier -. Hinzu kommt als weitere Erwägung, dass das Umgangsrecht mit den Kindern kontinuierlich durchzuführen ist. Müsste der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten, könnten möglicherweise Jahre vergehen. Ein derartiges Abwarten ist dem Antragsteller im Hinblick auf Art 6 Abs. 2 GG nicht zumutbar, weil dieses Grundrecht sonst leer laufen würde.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz bei Gericht abzustellen. Durch eine einstweilige Anordnung soll in Verfahren dieser Art eine gegenwärtige Notlage behoben werden, wobei die Zeit des Eingangs des Antrags bei Gericht bis zu seiner (Beschwerde-)Entscheidung nicht zu Lasten des Hilfe Suchenden gehen darf. Der Senat folgt daher insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, welches in ständiger Praxis in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes einen Sozialhilfeträger zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab frühestens dem 1. des Monats verpflichtet hat, in welchem eine Entscheidung in der Sache erging (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 ME 303/03 - FEVS 55, Seite 363).
Soweit der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des SG in dem Verfahren S 52 SO 37/05 ER (L 8 SO 11/05 ER Landessozialgericht) bereits Leistungen durch die Region erhalten haben sollte, wäre der Anspruch des Antragstellers insoweit vorläufig erfüllt. Der Antragsgegnerin wird daher freigestellt, die von ihr zu zahlenden Leistungen unmittelbar mit der Region auszugleichen, sofern diese ihre vorläufig erbrachten Leistungen vom Antragsteller zurückverlangt.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung entspricht § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für 6 Monate bewilligt werden sollen. Gerechnet ab Januar 2005 endet dieser Zeitraum am 30. Juni 2005. Dem Antragsteller wird aufgegeben, die entstandenen Fahrkosten durch Vorlage von entsprechenden Belegen bei der Antragsgegnerin nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Antragsteller teilweise obsiegt, trägt die Antragsgegnerin nur die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtstreits.
Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers ist nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorliegen, ebenso nicht die Voraussetzungen des § 202 SGG i.V.m. §§ 239 ff ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Wimmer
Valgolio