Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.04.2005, Az.: L 8 AS 36/05 ER

Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Voraussetzungen einer Regelungsverfügung; Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes; Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts im Falle einer zwingenden Abstandnahme von angestrebten Bilungszielen; Zumutbarkeit des Abbruchs einer Ausbildung zur Ermöglichung des Arbeitseinsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.04.2005
Aktenzeichen
L 8 AS 36/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 14216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0414.L8AS36.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 25.01.2005 - AZ: S 50 AS 10/05 ER

Fundstellen

  • FEVS 2005, 511-516
  • info also 2006, 39

Redaktioneller Leitsatz

Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 11. Januar 2005 bis längstens 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 150,00 EUR monatlich zu gewähren.

Die Zahlungen erfolgen darlehensweise und unter Vorbehalt der Rückforderung.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich nachhaltig um eine Reduzierung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung zu bemühen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. D.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeit Suchende - (SGB II). Streitig ist, ob ein besonderer Härtefall gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt.

2

Der 1976 geborene Antragsteller bezog bis zum 19. August 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 20. August 2004 befindet er sich in einer betrieblichen Ausbildungsmaßnahme zum Fachlageristen. Eine Ausbildungsvergütung wird in Höhe von 502,61 EUR ausgezahlt (Entgeltabrechnung für September 2004). Vom 20. August 2004 bis 31. Dezember 2004 erhielt er von der Stadt E. zusätzlich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 266,96 EUR monatlich. Außerdem erhält der Antragsteller von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von monatlich 39,00 EUR. Hinsichtlich der BAB hat die Stadt E. einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht. Die Berufsausbildung dauert voraussichtlich bis zum 31. Juli 2006.

3

Der Antragsteller bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung (64,9 qm), für die er seit dem 1. September 2004 monatlich 300,00 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich 50,00 EUR Heizung bezahlt. Vorher hatte er diese Wohnung gemeinsam mit Frau F., seiner damaligen Lebensgefährtin, bewohnt und während dieser Zeit eine um 50,00 EUR höhere Miete gezahlt. Der Antragsteller besitzt nach seinen Angaben außer einem ruhend gestellten Bausparvertrag in Höhe von 400,00 EUR keinerlei Vermögen.

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Am 14. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller bei dem Landkreis G. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30. November 2004 mit der Begründung abgelehnt, die Ausbildung des Antragstellers sei nach den §§ 60 - 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig. Der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005).

5

Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller am 11. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Zahlung von Leistungen in Höhe von ca 260,00 EUR monatlich begehrt. Der ursprünglich gegen den Landkreis G. gerichtete Antrag wurde später dahingehend geändert, dass Antragsgegnerin die nunmehr zuständige Arbeitsgemeinschaft "Job-Center in G." ist. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25. Januar 2005 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil seine Ausbildung nach den §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Zwar bestehe insoweit eine gesetzliche Versorgungslücke, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II)-Leistungen habe der Antragsteller auf Grund der derzeitigen gesetzlichen Rechtslage nicht. Ein Härtefall i.S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei im Falle des Antragstellers nicht erkennbar, da dieser seine derzeitigen Ausgaben noch mit seinen Einkünften abdecken könne.

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Gegen den ihm am 27. Januar 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Februar 2005 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Antragsteller trägt vor, bei ihm bestehe eine Versorgungslücke gegenüber der Zeit vor In-Kraft-Treten des SGB II, diese müsse durch die Rechtsprechung dahingehend geschlossen werden, dass zumindest die bisherigen Leistungen nach dem BSHG weiter gezahlt werden. Soweit die Antragsgegnerin bemängele, dass seine Wohnung zu teuer sei, müsse diese zumindest die 6 Monate Karenzzeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beachten. Er, der Antragsteller, könne nicht verpflichtet werden, einen Untermieter aufzunehmen, zumal dies einer Zustimmung durch den Vermieter bedürfe. Zu seiner ebenfalls in E. wohnenden Mutter könne er wegen erheblicher Differenzen, insbesondere mit seinem Stiefvater, nicht wieder zurückziehen. Ein Anordnungsgrund für die begehrte Leistung liege bereits deshalb vor, weil ihm gegenüber dem Zeitraum bis Ende 2004 monatlich 266,96 EUR fehlten. Er habe unter Abzug von Miet- und Stromkosten sowie den Kosten für die erforderlichen Fahrten zur Berufsschule in H. lediglich einen Betrag von 71,61 EUR monatlich zur Verfügung.

8

Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend geäußert, dass die Kosten der Unterkunft des Antragstellers die für ihn als Alleinstehenden angemessenen Kosten (231,00 EUR bei einer 50 qm großen Wohnung) überschritten seien. Die Karenzzeit von 6 Monaten komme hier nicht zum Tragen, da der Antragsteller nicht zum Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem SGB II gehöre.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Dem Antragsteller sind ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Hannover vorläufig darlehnsweise Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der angefochtene Beschluss des SG ist aufzuheben.

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Die Voraussetzungen für eine Regelungsverfügung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen ab Eingang des Antrages beim SG vor. Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten (Anordnungsgrund), weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm zum Lebensunterhalt lediglich gut 70,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die Anspruchsvoraussetzungen für die dann als Zuschuss zu zahlenden begehrten Leistungen zu erfüllen, müsste er seine Berufsausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers "Fördern und Fordern" nicht zugemutet werden. Die Grundsicherung für Arbeit Suchende soll gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Berufsausbildung nicht beenden könnte.

11

III.

Auch im Falle des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ist für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall spricht überwiegendes dafür, dass unter Berücksichtigung des im wesentlichen unstreitigen Sachverhalts und nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehn zu gewähren hat.

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Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB III u.a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, soweit kein Ausnahmefall des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegt. In besonderen Härtefällen können für diesen Personenkreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehn geleistet werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

13

Der 28 Jahre alte Antragsteller, der in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert, erfüllt unstreitig die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 2 und 4 SGB II. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Ein gesicherter Lebensunterhalt setzt voraus, dass dem Antragsteller die Beträge zur Verfügung stehen, für die er anderenfalls Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten würde: Die Regelleistung gemäß § 20 SGB II (im Falle des in den alten Bundesländern lebenden allein stehenden Antragstellers 345,00 EUR), etwaige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (die im Falle des Antragstellers nicht anfallen) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (tatsächliche Kosten hier 350,00 EUR, angemessen nach Auffassung der Antragsgegnerin 231,00 EUR). Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 576,00 EUR bzw. 695,00 EUR, dem ein Nettoeinkommen von 541,61 EUR gegenübersteht. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass vom Einkommen des Antragstellers möglicherweise weitere Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II, insbesondere ein Freibetrag für Erwerbstätige (§ 30 SGB II) abzusetzen sind. Auch ohne diese Absetzungen und unter Berücksichtigung der Auffassung der Antragsgegnerin zu den Unterkunftskosten gehört der Antragsteller zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und damit - sofern kein spezieller Leistungsausschluss eingreift - zum förderungsfähigen Personenkreis des SGB II.

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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da seine Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist und er auch entsprechende Leistungen (BAB) erhält. Diese Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entspricht fast wörtlich § 26 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf gilt (vgl. - zu § 31 Abs. 4 BSHG a.F. - Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - (BVerwGE 61, 352) sowie - zur Nachfolgeregelung des § 26 Satz 1 BSHG - Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - (BVerwGE 71, 12 = FEVS 34, 232), 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 - (DÖV 1993, 345/346) und 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - (BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269); Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 47/93 - (Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9)).

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Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann deshalb ungeachtet des § 26 Satz 1 BSHG (bzw. jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) auch ein Auszubildender, der sich in einer dem Grunde nach einschlägig förderungsfähigen Ausbildung befindet, nach dem BSHG (bzw. jetzt nach dem SGB II) solche Leistungen beanspruchen, die zwar nach ihrer Zuordnung in dem Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, a.a.O., und vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). Die Annahme derartiger besonderer Umstände kommt allerdings nur bei bestimmten Sachverhalten in Betracht, wie z.B. bei Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 21 SGB II bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F. (hierzu BVerwG vom 14. Oktober 1993, a.a.O.). Nach dem Recht des BSHG fielen darunter beispielsweise auch die Krankenkostzulage nach § 37 BSHG a.F. oder die Übernahme des besonderen Aufwandes, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, a.a.O., und vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). Unterkunftskosten, um deren Höhe es hier in erster Linie geht, bedingen in der Regel keine derartigen besonderen Umstände. Diese sind vielmehr in den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. in den im Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II alternativ genannten Sozialleistungen enthalten). Auch der Auszug der Lebensgefährtin des Antragstellers ist kein besonderer Umstand in diesem Sinne, sodass dieser grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 20 und 22 SGB II erfolgreich gelten machen kann.

16

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte hier ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die § 26 Satz 2 BSHG nachgebildet ist, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehn geleistet werden. Das BVerwG hat im Urteil vom 14. Oktober 1993 (a.a.O.) zu den Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG Folgendes ausgeführt:

"Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder dem Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in "besonderen Härtefällen". Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist."

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Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II zuzustimmen. Mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (insbesondere Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) folgert der erkennende Senat daraus nicht, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG (jetzt § 7 Abs. 5 SGB II) genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, in der Regel gehalten sind, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (so jedoch BVerwG Urteil vom 14. Oktober 1993 (a.a.O.)). Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II), wenn bedürftige junge Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektivere Einsetzung ihrer Arbeitskraft zu schaffen. Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 sowie Beschluss vom 29. September 1995, a.a.O.) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls liegt nach Auffassung des Senats ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. In solchen Fällen dient die Leistung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage. Mit der (darlehnsweise) zu gewährenden Hilfe wird dazu beigetragen, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und sie bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden (so die Zielvorstellung des § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 SGB II).

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Die Ausbildung des Antragstellers, die er im August 2004 begonnen hat, war jedenfalls im Jahre 2004 finanziell gesichert. Er hatte monatlich einen Betrag von 769,57 EUR zur Verfügung (502,61 EUR Ausbildungsvergütung, 266,96 EUR Leistungen nach dem BSHG; die 39,00 EUR BAB können wegen des Erstattungsanspruchs nicht berücksichtigt werden) und damit 227,96 EUR mehr als ab dem 1. Januar 2005. Allerdings konnte der Antragsteller bei Beginn seiner Ausbildung nicht davon ausgehen, dass ihm Sozialhilfe in Höhe von 266,96 EUR bewilligt werden würde. Auch ohne diese Zahlungen, deren Rechtmäßigkeit der Senat hier nicht näher geprüft hat, wäre die finanzielle Grundlage seiner Ausbildung jedoch gesichert gewesen, weil die Unterkunftskosten des Antragstellers mit 200,00 EUR erheblich niedriger waren als nach dem Auszug von Frau F. mit 350,00 EUR. Ohne den Auszug von Frau F. hätte der Antragsteller mit 502,61 EUR Ausbildungsvergütung und 39,00 EUR BAB nach Abzug seiner Unterkunftskosten monatlich einen Betrag von 341,61 EUR zur Verfügung gehabt und damit fast exakt die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II. Der Antragsteller hat anschließend versucht, seine Unterkunftskosten zu senken, was ihm auch zu einem Teil gelungen ist.

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Der Senat geht nach den ihm vorliegenden Informationen davon aus, dass der Antragsteller seine Ausbildung erfolgreich beenden und anschließend eine Erwerbstätigkeit anstreben kann. Er hat ca ein Drittel der Ausbildung absolviert; es ist ihm nicht zuzumuten die Ausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen. Hier kommt zu Gunsten des Antragstellers hinzu, dass dieser bereits einmal eine Ausbildung unverschuldet (wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebes) nicht beenden konnte.

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Der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist mangels anderer gesetzlicher Regelungen ebenso zu ermitteln wie der Bedarf für die Bemessung des Alg II, also in entsprechender Anwendung der §§ 20, 22 SGB II. Die monatliche Regelleistung des allein stehenden Antragstellers beträgt damit 345,00 EUR. Hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten kann der Senat der Antragsgegnerin nicht folgen, soweit diese von angemessenen Kosten in Höhe von lediglich 231,00 EUR ausgeht. Der Senat lässt hier offen, wie die Angemessenheit zu ermitteln ist (zum Beispiel in Anlehnung an die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG); vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg Urteil vom 29. Januar 2004 - 12 LB 454/02 -, NdsVBl 2004, 236). In entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann dem Antragsteller jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nicht entgegengehalten werden, dass seine Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen. Vorerst ist damit von einem Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen, der die gesamten derzeitigen Unterkunftskosten beinhaltet. Der Lebensunterhalt des Antragstellers wäre deshalb gedeckt, wenn ihm monatlich 695,00 EUR zur Verfügung stünden. Der Senat hält es für sachgerecht, hier von einer Bedarfslücke von 150,00 EUR auszugehen, zumal der Antragsteller mit diesem Betrag etwa die Mittel zur Verfügung hat, die ihm ohne den Auszug von Frau F. zur Verfügung gestanden hätten.

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IV.

Sind demnach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erfüllt, liegt die Gewährung der Hilfe im Ermessen der Antragsgegnerin ("kann"). Der Senat spricht auch eine Ermessensleistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Träger der Sozi-Abhilfe sein Ermessen sachgerecht dahin wird ausüben müssen, die Hilfe zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ist bei zutreffender Auslegung des Gesetzes ein besonderer Härtefall zu bejahen, ist kaum noch ein sachgerechter Grund denkbar, die Leistung gleichwohl zu verweigern (so auch OVG Lüneburg Beschluss vom 29. September 1995, a.a.O.).

22

Der Beschluss verletzt keine berechtigten Interessen der Antragsgegnerin. Sie wird lediglich verpflichtet, dem Antragsteller darlehnsweise für vorerst sechs Monate vorläufige Leistungen zu gewähren. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller nachhaltig um die Reduzierung seiner Unterkunftskosten zu bemühen. Dabei kommt neben der Aufnahme eines Mitbewohners, falls er diese große Wohnung behalten will, auch die Kündigung des Mietverhältnisses und die Suche einer billigeren Wohnung in Betracht. Der Antragsteller muss damit rechnen, dass ihm ohne einen entsprechenden Erfolg oder zumindest einen beweiskräftigen Nachweis seiner Bemühungen nach dem 30. Juni 2005 auch keine darlehnsweisen Mittel mehr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden.

23

Nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung kann der Antragsteller das Darlehn zurückzahlen. Die Antragsgegnerin bleibt ungeachtet dieser Entscheidung berechtigt, bei konkretem Anlass die Einkommensverhältnisse und den Bedarf des Antragstellers zu überprüfen.

24

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).-