§ 48 NBhVO - Antragsfrist
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen; Aufwendungen im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB XI können bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden. 2Liegt eine Rechnung vor, so beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum. 3Bei Aufwendungen für Pflegeleistungen beginnt die Frist am letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. 4Hat ein Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, so beginnt die Frist am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Vorleistung erbracht hat. (1)5Wird der Antrag nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gestellt, so ist auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie oder er wegen höherer Gewalt verhindert war, die Frist einzuhalten. 6Würde die Nichtgewährung von Beihilfe wegen Versäumens der Frist zu einer unzumutbaren Härte führen, so ist die Fristversäumnis unbeachtlich.
(2) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, ist die Frist nach Absatz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe mit Wirkung vom 1. Januar 2024 bzw. vom 1. Juli 2024 RdErl. d. MF v. 19.12.2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)