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§ 48 NBhVO - Antragsfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen. 2Liegt eine Rechnung vor, so beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum. 3Bei Aufwendungen für Pflegeleistungen beginnt die Frist am letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. 4Hat ein Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, so beginnt die Frist am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Vorleistung erbracht hat.

(2) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, ist die Frist nach Absatz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.