§ 52 NBhVO - Abschlagszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag Abschlagszahlungen leisten. 2Sie zahlt diese auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers an Dritte aus.