§ 51a NBhVO - Direktabrechnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Hat der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, die direkte Abrechnung von Leistungen vereinbart, so kann die Festsetzungsstelle an diese Zahlungen in Höhe des Beihilfeanspruchs leisten (Direktabrechnung). 2Die Direktabrechnung ist nur zulässig, wenn
- 1.
die oder der Beihilfeberechtigte diese beantragt und sich mit der direkten Klärung von Fragen zwischen der Festsetzungsstelle und den Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, einverstanden erklärt und
- 2.
die behandelte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Person oder Einrichtung, die Leistungen erbringt oder Rechnungen ausstellt, im Einzelfall von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Festsetzungsstelle entbindet.