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§ 50 NBhVO - Zuordnung von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Beihilfefähige Aufwendungen werden

  1. 1.

    für eine Haushaltshilfe der jüngsten im Haushalt verbleibenden Person,

  2. 2.

    für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, auch soweit sie das gesunde Neugeborene während des Aufenthalts in der Geburtseinrichtung betreffen, der Mutter und

  4. 4.

    für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind

zugeordnet.