§ 50 NBhVO - Zuordnung von Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Beihilfefähige Aufwendungen werden
- 1.
für eine Haushaltshilfe der jüngsten im Haushalt verbleibenden Person,
- 2.
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
- 3.
in Geburtsfällen, auch soweit sie das gesunde Neugeborene während des Aufenthalts in der Geburtseinrichtung betreffen, der Mutter und
- 4.
für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind
zugeordnet.