§ 3 NGöGD - Infektionsschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NGöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen
- 1.die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung und
- 2.die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.
2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.