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§ 3 NGöGD - Infektionsschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. 1.
    die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung und
  2. 2.
    die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.

2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.