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  • ...§ 14 NKPG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -) Amtliche Abkürzung NKPG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300 (weggefallen)...

    Rechtsstand: 01.01.2011 | VORIS Nummer: 20300


  • ...§ 5 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 6 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 Die Schiedsperson wird von der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 7 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 8 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 10 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 11 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 13 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 14 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 16 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 17 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000


  • ...§ 21 NSchÄG Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)Amtliche Abkürzung NSchÄG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31050010000000 (1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 31050010000000