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137 Suchergebnisse

  • ...§ 12 APVO-RettSan - Prüfungskommission Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die Ausbildungsstätte bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen eine Prüfungskommission. 2 Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 13 APVO-RettSan - Zulassung zur Abschlussprüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 14 APVO-RettSan - Gliederung und Durchführung der Prüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. 2 Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 15 APVO-RettSan - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung Bibliographie TitelVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 16 APVO-RettSan - Verhinderung, Versäumnis Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Ist der Prüfling zum Prüfungstermin geladen, aber durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 17 APVO-RettSan - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 18 APVO-RettSan - Prüfungswiederholung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. 2 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 19 APVO-RettSan - Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 . 2 Die Ausbildungsstätte erhält zwei Kopien, eine für die Ausbildungs- und Prüfungsakte und eine für...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 20 APVO-RettSan - Ausbildungs- und Prüfungsakten Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Nach Ablauf des Jahres, in dem der Prüfungsdurchgang stattfand, hat die Ausbildungsstätte die Ausbildungs- und Prüfungsakten fünf Jahre lang aufzubewahren. 2 Danach soll sie sie vernichten. 3...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 22 APVO-RettSan - Übergangsvorschrift Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 23 APVO-RettSan - Inkrafttreten Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...Anlage 1 APVO-RettSan - Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische Ausbildung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3 )...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062