IGSArbRdErl,NI - Integrierte Gesamtschul-Arbeit Runderlass

Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)

Geändert durch Runderlass vom 1. März 2023 (SVBl. S. 120)

RdErl. d. MKv. 1.9.2021 - 33.2-81071 - VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2020 (SVBl. S. 472) - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556,710) - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -

  5. e)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -

  7. g)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)" v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 01 41 -

  8. h)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -

  9. i)

    Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -

  10. j)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)" v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -

  11. k)

    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -

  12. l)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177,2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, S. 645) - VORIS 22410 -

  13. m)

    Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung vom 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -

  14. n)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -

  15. o)

    RdErl. "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396)

  16. p)

    RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -

  17. q)

    RdErl. "Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung" v. 1.8.2017 (SVBl. S. 429) - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lernprozessen4
Berufliche Orientierung5
Differenzierung und Förderung6
Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Erprobung abweichender Modelle11
Eigenverantwortliche Schule12
Übergangsregelungen13
Schlussbestimmungen14
Anlage 1

Abschnitt 1 IGSArbRdErl - Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
In der IGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die IGS kann aber auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).

Die IGS ist nach Schuljahrgängen gegliedert (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG).

1.2
Die IGS baut auf der Grundschule auf.

Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59 a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule im Benehmen mit dem Schulträger.

1.3
An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9,10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu g und i sowie die Bezugserlasse zu h und j.

1.4
Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.

1.5
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

1.6
Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages auch in multiprofessionellen Teams zusammen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)

Abschnitt 2 IGSArbRdErl - Aufgaben und Ziele

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2.1
Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2
Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Kerncurricula nach dem Bezugserlass zu a sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt.

Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.3
Die IGS soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für eine nachhaltige und gerechte Entwicklung einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem soll das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext der Umgang mit Inklusion als gesellschaftliche Normalität begreifbar werden.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu c.

2.4
Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.5
Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung nach Bezugserlass zu q trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)

Abschnitt 3 IGSArbRdErl - Stundentafel

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3.1
Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1

3.2
Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als ei ne Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2
Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu p.

3.2.3
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5
Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile.

3.2.6
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten.

3.2.7
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.

3.2.8
Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.

3.2.9
In den Schuljahrgängen 6 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.1 i. V. m. Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird.

Die zweite Fremdsprache wird als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen.

Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache wählen, richtet die Schule weiteren Wahlpflichtunterricht ein. Dabei sind die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und musisch-kulturelle Bildung vorrangig zu berücksichtigen.

In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der ersten Fremdsprache angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu belegen. Andere gewählte Fächer sind in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; hierbei ist aus dem Angebot ebenfalls ein vierstündiges Fach oder sind zwei zweistündige Fächer zu belegen.

Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräftestunden kann nicht geltend gemacht werden.

3.2.10
Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.

3.2.11
Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.

3.2.12
Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.

3.2.13
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".

3.2.14
Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt.

3.2.15
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.16
In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.

In den Schuljahrgängen 9 und 10 sind Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichts in den Fächern Gesellschaftslehre und Arbeit-Wirtschaft-Technik zu nutzen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)

Abschnitt 4 IGSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
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4.1
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2
Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht offenen Arbeitsformen sowie Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach Bezugserlass zu p inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.

4.3
In jedem Schuljahr soll projektbezogener Unterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

4.4
Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können.

4.5
Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.6
Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangsplanung möglich sein.

4.7
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachbereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.8
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung" berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)