Abschnitt 13 IGSArbRdErl - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- IGSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
13.1
Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.
Nr. 3.2.9 gilt erstmalig für den 6. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 3.2.9 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 im Schuljahr 2020/2021 die zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 angeboten haben, dieses Modell fortführen. Nr. 3.2.9 Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
Nr. 6.3.1.1 gilt erstmalig für das Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 6.3.1.1 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 Z-Kurse angeboten haben, dieses Modell fortführen.
Nr. 7.10 Satz 1 gilt erstmalig für den 5. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 7.10 Satz 1 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
13.2
Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel) zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
13.3
Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel) zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)