Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IGSArbRdErl - Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

7.2
Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Verlauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen berücksichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

7.3
Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über eventuell erforderliche Veränderungen.

7.4
Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben, die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

7.5
In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Faches Sport zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine bewertete schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind. Sofern nur eine Lernkontrolle verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.7 ersetzt werden.

7.6
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

7.7
An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 7.4 und 7.5 kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang.

7.8
Weitere Einzelheiten zu den Zeugnissen sowie den schriftlichen Arbeiten sind in der jeweils geltenden Fassung des Erlasses "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" geregelt.

7.9
In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

7.10
In den Schuljahrgängen 5 bis 7 werden Lernentwicklungsberichte erstellt. Für den Schuljahrgang 8 beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Bei Vergabe eines Notenzeugnisses in Schuljahrgang 8 wird ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.

7.11
Ab Schuljahrgang 9 werden Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 3.2.9 durch gehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet worden sind, ist auf den Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu vermerken.

Weitere Einzelheiten zur Erteilung von Lernentwicklungsberichten und Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu d.

7.12
In den Fächern und Fachbereichen mit Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die jeweiligen Anspruchsebene bezogen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)