Abschnitt 3 IGSArbRdErl - Stundentafel
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- IGSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1
3.2
Anmerkungen zur Stundentafel
3.2.1
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als ei ne Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2
Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu p.
3.2.3
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.2.4
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.2.5
Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile.
3.2.6
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten.
3.2.7
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.
3.2.8
Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
3.2.9
In den Schuljahrgängen 6 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.1 i. V. m. Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird.
Die zweite Fremdsprache wird als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen.
Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.
Für alle Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache wählen, richtet die Schule weiteren Wahlpflichtunterricht ein. Dabei sind die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und musisch-kulturelle Bildung vorrangig zu berücksichtigen.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der ersten Fremdsprache angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu belegen. Andere gewählte Fächer sind in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; hierbei ist aus dem Angebot ebenfalls ein vierstündiges Fach oder sind zwei zweistündige Fächer zu belegen.
Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräftestunden kann nicht geltend gemacht werden.
3.2.10
Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.
3.2.11
Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.
3.2.12
Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.
3.2.13
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet,
soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".
3.2.14
Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots
bereitgestellt.
3.2.15
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.2.16
In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.
In den Schuljahrgängen 9 und 10 sind Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichts in den Fächern Gesellschaftslehre und Arbeit-Wirtschaft-Technik zu nutzen.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)