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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IGSArbRdErl - Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
In der IGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die IGS kann aber auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).

Die IGS ist nach Schuljahrgängen gegliedert (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG).

1.2
Die IGS baut auf der Grundschule auf.

Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59 a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule im Benehmen mit dem Schulträger.

1.3
An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9,10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu g und i sowie die Bezugserlasse zu h und j.

1.4
Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.

1.5
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

1.6
Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages auch in multiprofessionellen Teams zusammen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)