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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 IGSArbRdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

10.1
Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schüle rinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 81 und §§ 85 bis 87 NSchG.

10.2
Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.:

die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den schulischen Gremien sowie deren Teilnahme an den Sitzungen;

die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung;

die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;

bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr;

die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

10.3
Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

10.4
Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

10.5
Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine differenzierte und demokratische Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage u. ä. sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)