Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IGSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2
Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht offenen Arbeitsformen sowie Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach Bezugserlass zu p inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.

4.3
In jedem Schuljahr soll projektbezogener Unterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

4.4
Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können.

4.5
Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.6
Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangsplanung möglich sein.

4.7
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachbereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.8
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung" berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)