Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 IGSArbRdErl - Eigenverantwortliche Schule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr.1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:

  1. a)

    Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,

  2. b)

    Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),

  3. c)

    Nr. 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),

  4. d)

    Nr. 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbinden der Unterricht),

  5. e)

    Nr. 3.2.6 (epochaler und halbjährlicher Unterricht),

  6. f)

    Nr. 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),

  7. g)

    Nr. 3.2.8 (offene Arbeitsformen),

  8. h)

    Nr. 4.3 (Umfang von Projektunterricht),

  9. i)

    Nr. 7.4,7.5 und 7.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,

  10. j)

    Nr. 8.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und

  11. k)

    Nr. 9.4 (Informationsveranstaltungen).

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)