KGSARdErl,NI - Kooperative Gesamtschularbeit-Runderlass

Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.6.2023 - 33.2-81072 - VORIS 22410 -

Vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304, 375)

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 683)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 685)
    - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304)
    - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2022 (SVBl. S. 555)
    - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500)
    - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710)
    - VORIS 22410 -

  7. g)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646)
    - VORIS 22410 -

  8. h)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S.332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. 126)
    - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340)
    - VORIS 22410 -

  10. j)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126)
    - VORIS 22410 01 41 -

  11. k)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S.332)
    - VORIS 22410 -

  12. l)

    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126)
    - VORIS 22410 -

  13. m)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645)
    - VORIS 22410 -

  14. n)

    Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398)
    - VORIS 22410 -

  15. o)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399)
    - VORIS 22410 -

  16. p)

    Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527)
    - VORIS 22410 -

  17. q)

    RdErl. "Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung" v. 1.8.2017 (SVBl. S. 429), geändert durch RdErl. v. 1.11.2022 (SVBl. S. 682)
    - VORIS 22410 -

Die Regelungen des Vorgängererlasses RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" v. 3.8.2015 (SVBl. S. 410), geändert durch RdErl. v. 20.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 - werden mit diesem RdErl. vom 1.6.2023 aktualisiert und als Neufassung veröffentlicht.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stellung der Kooperativen Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lernprozessen4
Berufliche Orientierung5
Differenzierung und Förderung der individuellen Lernentwicklung6
Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Notenzeugnisse und verkürzte Lernentwicklungsberichte7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Erprobung abweichender Modelle11
Entscheidungsspielräume12
Übergangsregelungen13
Schlussbestimmungen14
StundentafelAnlage

Abschnitt 1 KGSARdErl - Stellung der Kooperativen Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

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1.1
An der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die KGS kann abweichend davon auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).

Die KGS umfasst die Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, die als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige geführt werden. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges, des Realschulzweiges und des Gymnasialzweiges schulzweigbezogen oder auch schulzweigübergreifend unterrichtet.

Der Schulvorstand kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird (§ 183 b Abs. 3 NSchG).

1.2
Die KGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die KGS kann unter den Voraussetzungen des § 59 a Abs. 2 NSchG nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden. Das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.

1.3
An der KGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnung zu j sowie der Bezugserlass zu k.

1.4
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

1.5
Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages in multiprofessionellen Teams zusammen.

1.6
Anforderungen hinsichtlich der Zügigkeit der KGS ergeben sich aus der Bezugsverordnung zu p.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 2 KGSARdErl - Aufgaben und Ziele

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2.1
Die KGS hat die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen einen hohen Anteil gemeinsamer Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern. Der schulformbezogene Bildungsauftrag ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NSchG.

2.2
Der Unterricht an einer KGS wird sowohl schulzweigübergreifend als auch schulzweigspezifisch erteilt. In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann der Unterricht auf Beschluss des Schulvorstandes in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.

Bezogen auf die Schuljahrgänge 5 und 6 sollte der Unterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen stattfinden. Die Entscheidung darüber ist für beide Schuljahrgänge einheitlich zu treffen. Findet der Unterricht in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, so kann der Schulvorstand für die Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache die Einrichtung von Fachleistungskursen beschließen. Findet der Unterricht in den Schuljahrgängen 7 und 8 nicht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, ist auch weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Ab Schuljahrgang 9 muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. In den Schuljahrgängen 9 und 10 ist ebenfalls weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Auf § 80 Abs. 3 sowie § 96 Abs. 3 NSchG wird hingewiesen.

2.3
Für die Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht sind die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen verbindlich. Für den schulzweigübergreifenden Unterricht sind die Kerncurricula der Integrierten Gesamtschule anzuwenden.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.

Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweitsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4
Die KGS befähigt die Schülerinnen und Schüler in Verantwortung für künftige Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der Umwelt, eine nachhaltige und gerechte Entwicklung sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise sowie Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt. Als inklusive Schule fördert sie das Erleben der Vielfalt persönlicher Bedürfnisse und den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente und Begabungen sowie besondere Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.

2.5
Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.6
Im Sekundarbereich I der KGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung nach Bezugserlass zu q trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 3 KGSARdErl - Stundentafel

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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
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3.1
Für die nach Schulzweigen gegliederte KGS, die nach Nr. 2.2 den Unterricht mindestens in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, sowie für die nach Schuljahrgängen gegliederte KGS besteht der Unterricht durchgehend für die Schuljahrgänge 5 bis 10 aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.

3.2
Für die KGS, die den Unterricht durchgängig in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigspezifischen Lerngruppen erteilt, gelten für den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht für die Schuljahrgänge 5 bis 10 durchgehend die Stundentafeln und Anmerkungen zu den Stundentafeln der dem Schulzweig entsprechenden Schulform nach den Bezugserlassen zu a bis c. Abweichend davon kann auf Beschluss des Schulvorstandes für die Schuljahre 5 bis 10 durchgehend die Stundentafel nach Anlage 1 verwendet werden.

Abweichend von Satz 1 kann die Schule in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Fächer Musik, Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in allen drei Schulzweigen mit jeweils gleichen Stundenanteilen anbieten.

3.3
Anmerkungen zu den Stundentafeln

3.3.1
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 und 3.2 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Dies gilt auch für die Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung im Falle von Nr. 3.2 Satz 3 in den Schuljahrgängen 7 bis 10. Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.3.2
Die KGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Die Schule entwickelt hierzu ein Konzept. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule".

3.3.3
Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Wahlpflichtkurse sollten nach Möglichkeit schulzweigübergreifend eingerichtet werden, können aber auch je nach Organisationsform jahrgangsspezifisch oder schulzweigspezifisch sowie jahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden. Wahlpflichtkurse können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache oder als Pflichtfremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig einzurichten. Im Wahlpflichtbereich werden Fremdsprachen vierstündig, die anderen Fächer zwei- oder vierstündig erteilt. Ab dem Schuljahrgang 9 gelten für den Wahlpflichtunterricht die Rahmenvorgaben für die dem Schulzweig entsprechende Schulform. Bezogen auf die Wahl einer weiteren Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache gelten die Vorgaben des Bezugserlasses zu c entsprechend.

3.3.4
Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.

Die zweite Fremdsprache wird ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs, außer im Gymnasialzweig der KGS, entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.

3.3.5
Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.

3.3.6
Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges können einen zweistündigen Wahlpflichtkurs wählen und an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teilnehmen.

3.3.7
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs Stunden, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel eine Klasse oder Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.3.8
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahrs freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die KGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.3.9
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.

3.3.10
Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.

3.3.11
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile entfallen.

3.3.12
Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.

3.3.13
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".

3.3.14
Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.3.15
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.3.16
Ab Schuljahrgang 8 werden Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 4 KGSARdErl - Organisation von Lernprozessen

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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
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22410

4.1
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2
Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen, das kreative Handeln sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den offenen Arbeitsformen wie Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach dem jeweils geltenden RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.

4.3
In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend sowie schulzweigübergreifend organisiert werden. Auf die Regelungen zu alternativen Lernkontrollen in Nr. 7.6 wird hingewiesen. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.4
Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Dies soll in Phasen des selbstregulierenden und kooperativen Lernens und in offenen Arbeitsformen nach Nr. 4.2 sowie an teilgebundenen und gebundenen Ganztagsschulen überwiegend im Rahmen des Ganztagskonzeptes geschehen. Andernfalls gilt bezüglich der Hausaufgaben der Bezugserlass zu e.

4.5
Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachbezogenen und fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.6
Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs bei schulzweigübergreifender Arbeit oder zwischen den Klassen im Schulzweig eines Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

4.7
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich. Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragestellungen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam zu entwickeln und abzustimmen.

4.8
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Medien- und Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung" berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)