AufstiegsVO-Steuer,NI - Aufstiegsverordnung-Steuerverwaltung

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 22. März 2011 (Nds. GVBl. S. 92 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 27)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Einführung2
Beurteilungen während der Einführung3
Aufstiegsprüfung4
Ergebnis der Aufstiegsprüfung5
Niederschrift6
Wiederholung der Aufstiegsprüfung7
Absehen von der Aufstiegsprüfung8
Berufsbezeichnung9
Abweichungen wegen der COVID-19-Pandemie10
Inkrafttreten11
Lehrgangsfächer und Verteilung der MindeststundenzahlAnlage

§ 1 AufstiegsVO-Steuer - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Diese Verordnung regelt den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Steuerverwaltung als eine andere Art des Aufstiegs im Sinne des § 6 Abs. 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG).

§ 2 AufstiegsVO-Steuer - Einführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Einführung der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten dauert 20 Monate. 2Sie gliedert sich in

  1. 1.

    einen zwölfmonatigen Aufstiegslehrgang und

  2. 2.

    eine achtmonatige berufspraktische Tätigkeit.

(2) 1Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in zwei Teile von jeweils sechs Monaten und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Teil 1 soll möglichst bald nach Beginn der Einführung durchgeführt werden. 3Teil 2 kann geteilt werden; mindestens fünf Monate sollen der Aufstiegsprüfung unmittelbar vorangehen.

(3) 1Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 und höchstens 1.400 Unterrichtsstunden. 2Die Lehrgangsfächer sowie die Verteilung der Mindeststundenzahl auf die Teile 1 und 2, auf die Lehrgangsfächer und auf einzelne Inhalte der Lehrgangsfächer ergeben sich aus der Anlage. 3In jedem Lehrgangsfach nach Nummer 1 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden und in jedem Lehrgangsfach nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden zu schreiben; die §§ 16, 17 und 19 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909) sind entsprechend anzuwenden. 4Die Aufsichtsarbeiten sind von der oder dem Lehrenden des jeweiligen Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Notenpunktzahl zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 5Werden im schriftlichen Teil die Aufsichtsarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.

(4) 1Während der berufspraktischen Tätigkeit sind die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz in Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung einzuführen. 2Sie sollen in einem 16-wöchigen Abschnitt mit der Veranlagung und der zugehörigen Bearbeitung von Rechtsbehelfen sowie in einem 10-wöchigen Abschnitt mit der steuerlichen Außenprüfung vertraut gemacht werden. 3Die berufspraktische Tätigkeit wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.

(5) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen entscheidet im Benehmen mit der Bildungseinrichtung über

  1. 1.

    Beginn und Ende der Teile 1 und 2 des Aufstiegslehrgangs,

  2. 2.

    die Teilung des Teils 2 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    die Zahl der Unterrichtsstunden und

  4. 4.

    den Inhalt und den zeitlichen Umfang von Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 AufstiegsVO-Steuer - Beurteilungen während der Einführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in jedem Lehrgangsfach des Teils 1 und in jedem Lehrgangsfach des Teils 2 werden nach Abschluss des jeweiligen Teils von der oder dem Lehrenden des Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 2Aus den Einzelnotenpunktzahlen wird für Teil 1 und für Teil 2 das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittsnotenpunktzahl). 3Aus den Durchschnittsnotenpunktzahlen wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittsnotenpunktzahl für den Aufstiegslehrgang). 4Die Durchschnittsnotenpunktzahl für den Aufstiegslehrgang wird entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 3 StBAPO einer Note zugeordnet (Note für den Aufstiegslehrgang). 5Die Bewertungen nach Satz 1 Halbsatz 1 und die Note für den Aufstiegslehrgang sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(2) 1Die Amtsleitung des Finanzamts beurteilt die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in der berufspraktischen Tätigkeit spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Aufstiegsprüfung. 2Die Gesamtleistung ist mit einer Note und einer Notenpunktzahl (Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit) zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3Die Beurteilung erfolgt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. 4Die Stellungnahmen derjenigen, die die berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz begleitet haben, und derjenigen, die die Arbeitsgemeinschaften durchgeführt haben, sind zu berücksichtigen. 5Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 4 AufstiegsVO-Steuer - Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist vor einem Prüfungsausschuss die Aufstiegsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2) 1In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung befähigt ist. 2§ 68 Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Für die Durchführung der Aufstiegsprüfung, die Fehlerberichtigung, den Nachteilsausgleich, die Säumnis, die Verhinderung, den Rücktritt, die Ordnungsverstöße und den Prüfungsausschuss sind die §§ 13, 16, 17, 19, 20 bis 23 und 61 StBAPO entsprechend anzuwenden. 2Die Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet; § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3Werden im schriftlichen Teil die Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.

(4) 1Im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung ist in den Prüfungsgebieten

  1. 1.

    Abgabenrecht,

  2. 2.

    Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  3. 3.

    Umsatzsteuer,

  4. 4.

    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung und

  5. 5.

    Besteuerung der Gesellschaften

je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Aufgaben können sich auf andere Gebiete, die im Aufstiegslehrgang behandelt wurden, und auf Fragen der Datenverarbeitung erstrecken. 3Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden. 4Die §§ 14, 15 und 62 StBAPO sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung lässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu, wer

  1. 1.

    in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ausreichend,

  2. 2.

    in den Aufsichtsarbeiten mindestens die Durchschnittsnotenpunktzahl fünf und

  3. 3.

    die Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 Punkten

erreicht hat. 2Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus

  1. 1.

    dem Fünffachen der Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,

  2. 2.

    dem Siebenfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    dem Achtfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs und

  4. 4.

    dem Vierzehnfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung.

3Wer nicht zugelassen wird, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten die Entscheidung über die Zulassung unter Mitteilung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten bekannt.

(6) 1Für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden Prüfungsgruppen mit höchstens fünf, ausnahmsweise sechs zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten gebildet. 2Die Prüfungszeit beträgt je zu prüfender Beamtin und zu prüfendem Beamten etwa 60 Minuten. 3Prüfungsfächer sind die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage; die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. f und g sowie Nummer 1 Buchst. h der Anlage können einbezogen werden. 4Je Prüfungsfach wird ein Prüfungsgespräch geführt. 5Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgespräch. 6§ 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.