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  • ab 13.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 AufstiegsVO-Steuer - Wiederholung der Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. 2Die Einführung wird um eine zusätzliche berufspraktische Tätigkeit verlängert.