§ 7 AufstiegsVO-Steuer - Wiederholung der Aufstiegsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. 2Die Einführung wird um eine zusätzliche berufspraktische Tätigkeit verlängert.