§ 2 AufstiegsVO-Steuer - Einführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Einführung der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten dauert 20 Monate. 2Sie gliedert sich in
- 1.
einen zwölfmonatigen Aufstiegslehrgang und
- 2.
eine achtmonatige berufspraktische Tätigkeit.
(2) 1Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in zwei Teile von jeweils sechs Monaten und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Teil 1 soll möglichst bald nach Beginn der Einführung durchgeführt werden. 3Teil 2 kann geteilt werden; mindestens fünf Monate sollen der Aufstiegsprüfung unmittelbar vorangehen.
(3) 1Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 und höchstens 1.400 Unterrichtsstunden. 2Die Lehrgangsfächer sowie die Verteilung der Mindeststundenzahl auf die Teile 1 und 2, auf die Lehrgangsfächer und auf einzelne Inhalte der Lehrgangsfächer ergeben sich aus der Anlage. 3In jedem Lehrgangsfach nach Nummer 1 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden und in jedem Lehrgangsfach nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden zu schreiben; die §§ 16, 17 und 19 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909) sind entsprechend anzuwenden. 4Die Aufsichtsarbeiten sind von der oder dem Lehrenden des jeweiligen Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Notenpunktzahl zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 5Werden im schriftlichen Teil die Aufsichtsarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.
(4) 1Während der berufspraktischen Tätigkeit sind die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz in Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung einzuführen. 2Sie sollen in einem 16-wöchigen Abschnitt mit der Veranlagung und der zugehörigen Bearbeitung von Rechtsbehelfen sowie in einem 10-wöchigen Abschnitt mit der steuerlichen Außenprüfung vertraut gemacht werden. 3Die berufspraktische Tätigkeit wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
(5) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen entscheidet im Benehmen mit der Bildungseinrichtung über
- 1.
Beginn und Ende der Teile 1 und 2 des Aufstiegslehrgangs,
- 2.
die Teilung des Teils 2 des Aufstiegslehrgangs,
- 3.
die Zahl der Unterrichtsstunden und
- 4.
den Inhalt und den zeitlichen Umfang von Arbeitsgemeinschaften.