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§ 2 AufstiegsVO-Steuer - Einführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Einführung der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten dauert 20 Monate. 2Sie gliedert sich in

  1. 1.

    einen zwölfmonatigen Aufstiegslehrgang und

  2. 2.

    eine achtmonatige berufspraktische Tätigkeit.

(2) 1Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in zwei Teile von jeweils sechs Monaten und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Teil 1 soll möglichst bald nach Beginn der Einführung durchgeführt werden. 3Teil 2 kann geteilt werden; mindestens fünf Monate sollen der Aufstiegsprüfung unmittelbar vorangehen.

(3) 1Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 und höchstens 1.400 Unterrichtsstunden. 2Die Lehrgangsfächer sowie die Verteilung der Mindeststundenzahl auf die Teile 1 und 2, auf die Lehrgangsfächer und auf einzelne Inhalte der Lehrgangsfächer ergeben sich aus der Anlage. 3In jedem Lehrgangsfach nach Nummer 1 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden und in jedem Lehrgangsfach nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden zu schreiben; die §§ 16, 17 und 19 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909) sind entsprechend anzuwenden. 4Die Aufsichtsarbeiten sind von der oder dem Lehrenden des jeweiligen Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Notenpunktzahl zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 5Werden im schriftlichen Teil die Aufsichtsarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.

(4) 1Während der berufspraktischen Tätigkeit sind die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz in Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung einzuführen. 2Sie sollen in einem 16-wöchigen Abschnitt mit der Veranlagung und der zugehörigen Bearbeitung von Rechtsbehelfen sowie in einem 10-wöchigen Abschnitt mit der steuerlichen Außenprüfung vertraut gemacht werden. 3Die berufspraktische Tätigkeit wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.

(5) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen entscheidet im Benehmen mit der Bildungseinrichtung über

  1. 1.

    Beginn und Ende der Teile 1 und 2 des Aufstiegslehrgangs,

  2. 2.

    die Teilung des Teils 2 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    die Zahl der Unterrichtsstunden und

  4. 4.

    den Inhalt und den zeitlichen Umfang von Arbeitsgemeinschaften.