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§ 4 AufstiegsVO-Steuer - Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist vor einem Prüfungsausschuss die Aufstiegsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2) 1In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung befähigt ist. 2§ 68 Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Für die Durchführung der Aufstiegsprüfung, die Fehlerberichtigung, den Nachteilsausgleich, die Säumnis, die Verhinderung, den Rücktritt, die Ordnungsverstöße und den Prüfungsausschuss sind die §§ 13, 16, 17, 19, 20 bis 23 und 61 StBAPO entsprechend anzuwenden. 2Die Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet; § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3Werden im schriftlichen Teil die Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.

(4) 1Im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung ist in den Prüfungsgebieten

  1. 1.

    Abgabenrecht,

  2. 2.

    Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  3. 3.

    Umsatzsteuer,

  4. 4.

    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung und

  5. 5.

    Besteuerung der Gesellschaften

je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Aufgaben können sich auf andere Gebiete, die im Aufstiegslehrgang behandelt wurden, und auf Fragen der Datenverarbeitung erstrecken. 3Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden. 4Die §§ 14, 15 und 62 StBAPO sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung lässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu, wer

  1. 1.

    in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ausreichend,

  2. 2.

    in den Aufsichtsarbeiten mindestens die Durchschnittsnotenpunktzahl fünf und

  3. 3.

    die Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 Punkten

erreicht hat. 2Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus

  1. 1.

    dem Fünffachen der Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,

  2. 2.

    dem Siebenfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    dem Achtfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs und

  4. 4.

    dem Vierzehnfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung.

3Wer nicht zugelassen wird, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten die Entscheidung über die Zulassung unter Mitteilung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten bekannt.

(6) 1Für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden Prüfungsgruppen mit höchstens fünf, ausnahmsweise sechs zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten gebildet. 2Die Prüfungszeit beträgt je zu prüfender Beamtin und zu prüfendem Beamten etwa 60 Minuten. 3Prüfungsfächer sind die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage; die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. f und g sowie Nummer 1 Buchst. h der Anlage können einbezogen werden. 4Je Prüfungsfach wird ein Prüfungsgespräch geführt. 5Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgespräch. 6§ 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.