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  • ab 13.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 9 AufstiegsVO-Steuer - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung nach dieser Verordnung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Finanzverwaltungsfachwirtin" oder "Finanzverwaltungsfachwirt".