§ 9 AufstiegsVO-Steuer - Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung nach dieser Verordnung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Finanzverwaltungsfachwirtin" oder "Finanzverwaltungsfachwirt".