§ 8 AufstiegsVO-Steuer - Absehen von der Aufstiegsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Voraussetzung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ist erfüllt, wenn die Note für den Aufstiegslehrgang und die Note für die berufspraktische Tätigkeit jeweils mindestens "ausreichend" lautet.