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  • ab 13.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 AufstiegsVO-Steuer - Absehen von der Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ist erfüllt, wenn die Note für den Aufstiegslehrgang und die Note für die berufspraktische Tätigkeit jeweils mindestens "ausreichend" lautet.