§ 5 AufstiegsVO-Steuer - Ergebnis der Aufstiegsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Aufstiegsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Endnotenpunktzahl 200 und im mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung mindestens die Durchschnittsnotenpunktzahl fünf erreicht hat. 2Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
- 1.
dem Siebenfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,
- 2.
dem Achtfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs,
- 3.
dem Fünffachen der Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,
- 4.
dem Vierzehnfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung und
- 5.
dem Sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung.
(2) Durch Teilung der Endnotenpunktzahl durch 40 ergibt sich die Aufstiegsnotenpunktzahl, der entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 3 StBAPO eine Note zugeordnet wird (Aufstiegsnote).
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung, die Aufstiegsnote, die Aufstiegsnotenpunktzahl, die Endnotenpunktzahl, die Prüfungsdurchschnittsnotenpunktzahl und die Bewertungen im mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung bekannt.
(4) 1Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der Endnotenpunktzahl und der Aufstiegsnote. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, in der die Endnotenpunktzahl und deren Ermittlung sowie die Aufstiegsnote anzugeben sind.
(5) Für die Akteneinsicht ist § 24 Abs. 1 und 2 StBAPO entsprechend anzuwenden.