ErsFreihStrV,NI - AbwendungsV Ersatzfreiheitsstrafe

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

Vom 19. April 1996 (Nds. GVBl. S. 215 - VORIS 34120 00 02 00 000 -)

Auf Grund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. September 1974 (Nds. GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1988 (Nds. GVBl. S. 35), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Hinweispflicht2
Ablehnung der Gestattung3
Aussetzung oder Vollstreckung4
Abwendungserfolg5
Belehrung; Stellenzuweisung; Überwachung6
Pflichten der Verurteilten7
Widerruf; Beendigung der Gestattung8
Inkrafttreten9

§ 1 ErsFreihStrV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet Verurteilten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Ein Antrag kann zu jedem Zeitpunkt des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Der Ersatz von Aufwendungen steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

(3) Verurteilten steht es jederzeit frei, die Vollstreckung dadurch abzuwenden, dass die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichtet wird.

§ 2 ErsFreihStrV - Hinweispflicht

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Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und noch kein Antrag gestellt oder beschieden worden, so weist die Vollstreckungsbehörde spätestens mit der Ladung zum Strafantritt darauf hin, dass die Vollstreckung aufgeschoben wird, wenn innerhalb einer Woche nach Zugang ein Antrag nach § 1 Abs. 1 eingeht. Sie gibt zugleich Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 vorzuschlagen sowie eine Einverständniserklärung der in Aussicht genommenen Beschäftigungsstelle vorzulegen.

(2) Befinden sich Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft, so erfolgt der Hinweis zugleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.

§ 3 ErsFreihStrV - Ablehnung der Gestattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann den Antrag ablehnen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen darauf schließen lassen, dass Verurteilte freie Arbeit nicht leisten wollen,
  2. 2.
    Gründe vorliegen, die eine Vermittlung in ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis nicht nur vorübergehend unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen, oder
  3. 3.
    Verurteilte innerhalb der letzten sechs Monate Gelegenheit hatten, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden.

Zur Ermittlung der Voraussetzungen kann sich die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

  1. 1.
    Verurteilte sich der Kontaktaufnahme durch die Gerichtshilfe entzogen haben,
  2. 2.
    Verurteilte die Beschäftigungsstelle nicht ermächtigen, der Vollstreckungsbehörde über den Arbeitseinsatz und etwaige Widerrufsgründe zu berichten, oder
  3. 3.
    die von Verurteilten vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet erscheint und in angemessener Zeit ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.

§ 4 ErsFreihStrV - Aussetzung oder Vollstreckung

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Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt

  1. 1.
    vor der Entscheidung über einen Antrag nach Hinweis gemäß § 2 Abs. 1 oder 2,
  2. 2.
    nach Gestattung der Vollstreckungsabwendung gemäß § 1 Abs. 1,
  3. 3.
    bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 459f der Strafprozessordnung.

(2) Befinden sich Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft oder hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe begonnen, so wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Gestattung der Vollstreckungsabwendung ausgesetzt.

(3) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen.