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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 ErsFreihStrV - Aussetzung oder Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt

  1. 1.
    vor der Entscheidung über einen Antrag nach Hinweis gemäß § 2 Abs. 1 oder 2,
  2. 2.
    nach Gestattung der Vollstreckungsabwendung gemäß § 1 Abs. 1,
  3. 3.
    bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 459f der Strafprozessordnung.

(2) Befinden sich Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft oder hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe begonnen, so wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Gestattung der Vollstreckungsabwendung ausgesetzt.

(3) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen.