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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 2 ErsFreihStrV - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und noch kein Antrag gestellt oder beschieden worden, so weist die Vollstreckungsbehörde spätestens mit der Ladung zum Strafantritt darauf hin, dass die Vollstreckung aufgeschoben wird, wenn innerhalb einer Woche nach Zugang ein Antrag nach § 1 Abs. 1 eingeht. Sie gibt zugleich Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 vorzuschlagen sowie eine Einverständniserklärung der in Aussicht genommenen Beschäftigungsstelle vorzulegen.

(2) Befinden sich Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft, so erfolgt der Hinweis zugleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.