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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 ErsFreihStrV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet Verurteilten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Ein Antrag kann zu jedem Zeitpunkt des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Der Ersatz von Aufwendungen steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

(3) Verurteilten steht es jederzeit frei, die Vollstreckung dadurch abzuwenden, dass die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichtet wird.