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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 8 ErsFreihStrV - Widerruf; Beendigung der Gestattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung, wenn Verurteilte

  1. 1.
    ohne genügende Entschuldigung die freie Arbeit nicht aufnehmen, wiederholt versäumen oder vorzeitig beenden,
  2. 2.
    gröblich oder beharrlich gegen Weisungen der Vollstreckungsbehörde oder Anordnungen der Beschäftigungsstelle verstoßen, Absprachen mit der Gerichtshilfe nicht einhalten oder mit ihr nicht zusammenwirken,
  3. 3.
    durch sonst schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar machen oder
  4. 4.
    ohne Verschulden bei der Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein können, sofern ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.

(2) Vor einem Widerruf ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Widerruf und seine Begründung sind schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn Verurteilte unter der zuletzt von ihnen angegebenen Anschrift nicht erreichbar sind.

(3) Werden Verurteilte in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, so endet die Gestattung.