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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 3 ErsFreihStrV - Ablehnung der Gestattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann den Antrag ablehnen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen darauf schließen lassen, dass Verurteilte freie Arbeit nicht leisten wollen,
  2. 2.
    Gründe vorliegen, die eine Vermittlung in ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis nicht nur vorübergehend unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen, oder
  3. 3.
    Verurteilte innerhalb der letzten sechs Monate Gelegenheit hatten, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden.

Zur Ermittlung der Voraussetzungen kann sich die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

  1. 1.
    Verurteilte sich der Kontaktaufnahme durch die Gerichtshilfe entzogen haben,
  2. 2.
    Verurteilte die Beschäftigungsstelle nicht ermächtigen, der Vollstreckungsbehörde über den Arbeitseinsatz und etwaige Widerrufsgründe zu berichten, oder
  3. 3.
    die von Verurteilten vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet erscheint und in angemessener Zeit ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.