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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 ErsFreihStrV - Abwendungserfolg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab nach Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse der Verurteilten und der Art der freien Arbeit bis auf drei Stunden herabsetzen. Der Anrechnungsmaßstab wird bei der Gestattung festgelegt.

(2) Bleiben Verurteilte der freien Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(3) Haben Verurteilte nur einen Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, so wird dieser auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Ein Rest, der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bleibt außer Betracht.