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  • ab 01.05.1996 (aktuelle Fassung)

§ 6 ErsFreihStrV - Belehrung; Stellenzuweisung; Überwachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
ErsFreihStrV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34120000200000

(1) Die Vollstreckungsbehörde belehrt die Verurteilten über ihre Pflichten sowie die Möglichkeiten des Widerrufs oder des Endes der Gestattung.

(2) Die Gerichtshilfe wählt, möglichst unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Verurteilten, im Auftrag der Vollstreckungsbehörde eine geeignete Beschäftigungsstelle aus und unterrichtet diese über die Zuweisung.

(3) Die Gerichtshilfe weist die Verurteilten in die Beschäftigungsstelle ein und überwacht die freie Arbeit.

(4) Die Gerichtshilfe unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über Widerrufsgründe.