ZustVO-GuS,NI - Zuständigkeitsverordnung-Gesundheit und Soziales

Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Vom 9. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 207 - VORIS 20120 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 740)

Aufgrund

des § 54 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615),

des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191),

des § 92 Sätze 2 und 4 sowie des § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757),

des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500),

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) und

des § 17 Sätze 2 und 4 und des § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz1
Aufgaben nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)2
Auskunftserteilung nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs3
Aufgaben der Versicherungsämter4
Beglaubigungen nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs5
Aufgaben nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz6
Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz7
Aufgaben nach dem Heizkostenzuschussgesetz7a
Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz8
Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz9
Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika sowie nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz10
Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz 11
Inkrafttreten12

§ 1 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Das Landesgesundheitsamt ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), der zuständigen Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 12 und 13 Abs. 1 und 6 IfSG, der Landeslaboratorien nach § 13 Abs. 3 IfSG und der beauftragten Stelle nach § 20 Abs. 1 IfSG,

  2. 2.

    die Entgegennahme der Meldung von Daten durch das Gesundheitsamt oder die beauftragte Ärztin oder den beauftragten Arzt und die Weiterleitung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 34 Abs. 11 IfSG.

§ 2 ZustVO-GuS - Aufgaben nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.

(2) Für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig.

(3) 1Für die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.

§ 3 ZustVO-GuS - Auskunftserteilung nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Für das Erteilen von Auskünften nach § 15 Abs. 1 und 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

§ 4 ZustVO-GuS - Aufgaben der Versicherungsämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Für die Aufgabe der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), Auskünfte zu erteilen, und für die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 2 SGB IV sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig mit Ausnahme des Landkreises Göttingen, für den das bei der Stadt Göttingen errichtete Versicherungsamt zuständig ist.

(2) Für die übrigen Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist, bei der Gemeinde unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht entsteht, die Übertragung nicht aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn eine Voraussetzung für die Übertragung nicht mehr vorliegt oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.