§ 6 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Für die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) 1Für die Gewährung von Elterngeld und Betreuungsgeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), mit den nachfolgenden Änderungen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Anstelle der Region Hannover sind die regionsangehörigen Gemeinden zuständig.
(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist, bei der Gemeinde unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht entsteht, die Übertragung nicht aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn eine Voraussetzung für die Übertragung nicht mehr vorliegt oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.