§ 2 ZustVO-GuS - Aufgaben nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.
(2) Für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig.
(3) 1Für die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.