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  • ab 15.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 9 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Die Aufgaben nach § 10 ProstSchG werden der unteren Gesundheitsbehörde zugewiesen.