§ 4 ZustVO-GuS - Aufgaben der Versicherungsämter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Für die Aufgabe der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), Auskünfte zu erteilen, und für die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 2 SGB IV sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig mit Ausnahme des Landkreises Göttingen, für den das bei der Stadt Göttingen errichtete Versicherungsamt zuständig ist.
(2) Für die übrigen Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist, bei der Gemeinde unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht entsteht, die Übertragung nicht aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn eine Voraussetzung für die Übertragung nicht mehr vorliegt oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.