§ 7a ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Heizkostenzuschussgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Für die Bewilligung der Heizkostenzuschüsse nach § 1 Abs. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018), ist jeweils die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat.
(2) 1Für die Bewilligung der Heizkostenzuschüsse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 HeizkZuschG ist jeweils die Stelle zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat. 2Haben mehrere Stellen für Teile des jeweiligen Zeitraums Ausbildungsförderung bewilligt, so ist die Stelle zuständig, die zuletzt Ausbildungsförderung bewilligt hat.
(3) Für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig.