§ 1 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Das Landesgesundheitsamt ist zuständig für
- 1.
die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), der zuständigen Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 12 und 13 Abs. 1 und 6 IfSG, der Landeslaboratorien nach § 13 Abs. 3 IfSG und der beauftragten Stelle nach § 20 Abs. 1 IfSG,
- 2.
die Entgegennahme der Meldung von Daten durch das Gesundheitsamt oder die beauftragte Ärztin oder den beauftragten Arzt und die Weiterleitung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 34 Abs. 11 IfSG.