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  • ab 15.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-GuS - Auskunftserteilung nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Für das Erteilen von Auskünften nach § 15 Abs. 1 und 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.