NFördAVO,NI - Niedersächsische Förderabgabenverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 75100 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2023 (Nds. GVBl. S. 2)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
E r s t e r  T e i l
Allgemeine Vorschriften
Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe1
Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe2
Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen3
Abgabefestsetzung4
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe5
Prüfung6
Anwendung der Abgabenordnung7
Feststellung des Marktwertes8
Z w e i t e r  T e i l
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas9
Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl10
Abgabe auf Erdöl11
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl12
Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas13
Abgabe auf Naturgas14
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas15
Befreiung für Schwefel16
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole17
Abgabe auf Sole18
Befreiung für Sole19
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies20
Befreiung für Erdwärme21
D r i t t e r  T e i l
Schlussvorschriften
Extraförderzinsen22
Ordnungswidrigkeiten23
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift24

§§ 1 - 8, E r s t e r T e i l - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NFördAVO - Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. 2Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 NFördAVO - Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. 2Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.

(3) 1Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. 2Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.

(4) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. 2Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.

(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 NFördAVO - Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.

(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.