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§ 13 NFördAVO - Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. 3Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.

(2) 1Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.

(3) 1Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgasimporte der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt das Landesamt dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. 4Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. 5Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. 6Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.