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§ 23 NFördAVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

  2. 2.

    entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,

  4. 4.

    eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, nicht erfüllt,

  5. 5.

    einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt.