§ 23 NFördAVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
- 4.
eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, nicht erfüllt,
- 5.
einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder
- 6.
einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt.