§ 11 NFördAVO - Abgabe auf Erdöl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Förderabgabe auf Erdöl, das aus einer Lagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30 000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, 5 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 beträgt die Förderabgabe auf Erdöl, das aus einer Lagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30 000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, 10 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 3Auf Erdöl, das aus einer anderen Lagerstätte gefördert wird, wird vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 keine Förderabgabe erhoben. 4Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 2 und 3 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) 1Die Förderabgabe auf Erdöl, das durch Tertiärverfahren zusätzlich gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 ergebenden Abgabe. 2Tertiärverfahren sind Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.