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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 NFördAVO - Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. 2Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.

(3) 1Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. 2Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.

(4) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. 2Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.

(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.